Unter dem Namen Schweizer Sauna Bund besteht ein Verein im Sinne von Art. 66 ff. ZGB mit Sitz in Schaffhausen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein bezweckt die Förderung des Saunabadens in der Schweiz. Er engagiert sich auf nationaler und internationaler Ebene in die Aus- und Weiterbildung von Saunapersonal, veranstaltet diesbezüglich Kurse und Events. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, und zwar als:
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und teilt dem Aufnahmesuchenden die Entscheidung schriftlich mit. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Aufnahme die evtl. festgesetzte Aufnahmegebühr und bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft den festgelegten Mitgliedsbeitrag im Voraus zu entrichten. Bei Nichtbezahlen kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschliessen und die Betreibung einleiten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Firmenauflösung oder bei natürlichen Personen durch Tod. Der Vorstand kann Mitglieder bei triftigen Gründen aus dem Verein ausschliessen.
Für fördernde Mitglieder gilt eine schriftliche Austrittsmitteilung spätestens 30 Tage vor Ablauf des Kalenderjahres, für ordentliche Mitglieder bis 30. September des Kalenderjahres. Datum des Poststempels gilt.
Die Organe des Vereins sind:
Die Revisionsstelle wird intern besetzt.
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten statt. Die Mitglieder werden mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Der Vorstand besteht aus mindestens 1 Person. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail, WhatsApp etc.) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig; er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Der Vorstand kann zur Wahrung der Geschäfte einen Geschäftsführer und ggf. einen stellvertretenden Geschäftsführer bestimmen. Er kann, muss aber nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Zeichnungsberechtigt ist der/die Präsident/in und Leiter/in Finanzen jeweils durch Einzelunterschrift, alle weiteren Mitglieder des Vorstandes durch Kollektivunterschrift zu zweien.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden. Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Werden Teile der in diesen Statuten enthaltenen Bestimmungen unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Statuten vollumfänglich wirksam.
Diese Statuten wurden zuletzt an der Mitgliederversammlung vom 15. März 2024 geändert und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.