Unter dem Namen Schweizer Sauna Bund besteht ein Verein im Sinne von Art. 66 ff. ZGB mit Sitz in Schaffhausen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein bezweckt die Förderung des Saunabadens sowie angrenzender Wellness- und gesundheitsbezogener Angebote in der Schweiz.
Er engagiert sich auf nationaler und internationaler Ebene in der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen im Sauna- und Wellnessbereich.
Er entwickelt Qualitätsstandards, Richtlinien und Reglemente und fördert die Professionalisierung der Branche.
Der Verein versteht sich als Kompetenzzentrum für Qualität und Bildung im Sauna- und Wellnessbereich.
Zur Umsetzung seiner Aufgaben kann der Verein Fachbereiche führen, organisatorisch eigenständige Einheiten gründen oder beauftragen.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, und zwar als:
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und teilt dem Aufnahmesuchenden die Entscheidung schriftlich mit. Bei Ablehnung besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Aufnahme die evtl. festgesetzte Aufnahmegebühr und bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft den festgelegten Mitgliedsbeitrag im Voraus zu entrichten. Bei Nichtbezahlen kann der Vorstand das Mitglied ausschliessen und die Betreibung einleiten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Firmenauflösung oder bei natürlichen Personen durch Tod. Der Vorstand kann Mitglieder bei triftigen Gründen aus dem Verein ausschliessen.
Für fördernde Mitglieder gilt eine schriftliche Austrittsmitteilung spätestens 30 Tage vor Ablauf des Kalenderjahres, für ordentliche Mitglieder bis 30. September des Kalenderjahres. Datum des Poststempels gilt.
Die Organe des Vereins sind:
Die Revisionsstelle wird intern besetzt.
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten statt. Die Mitglieder werden mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens 4 Wochen vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand, einzelne Organe oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangen (Frist: 6 Wochen).
Unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Über Beschlüsse ist zumindest ein Protokoll abzufassen.
Der Vorstand besteht aus mindestens 1 Person. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen, erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen entschädigen. Der Vorstand konstituiert sich selbst und verfügt über alle Kompetenzen, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Ressorts im Vorstand:
Ämterkumulation ist möglich. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail, WhatsApp etc.) ist gültig, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig (Spesenvergütung möglich). Er kann einen Geschäftsführer einsetzen sowie juristische Personen gründen oder Mandate vergeben.
Der Verein führt eine Geschäftsstelle. Sie ist für die operative Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands verantwortlich und übernimmt administrative, organisatorische und fachliche Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks.
Die Geschäftsstelle untersteht dem Vorstand. Der Vorstand regelt Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsstelle in einem Reglement.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Amtszeit: 1 Jahr; Wiederwahl möglich.
Zeichnungsberechtigt sind der/die Präsident/in, der/die Geschäftsführer/in und der/die Leiter/in Finanzen jeweils durch Einzelunterschrift. Alle weiteren Vorstandsmitglieder zeichnen durch Kollektivunterschrift zu zweien.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Auflösung des Vereins erfordert das Stimmenmehr von zwei Dritteln der Mitglieder an einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung. Nehmen weniger als zwei Drittel teil, kann innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abgehalten werden, an der die Auflösung auch mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung an eine steuerbefreite Organisation mit gleichem oder ähnlichem Zweck. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Werden Teile dieser Statuten unwirksam, bleibt der übrige Teil vollumfänglich wirksam.
Diese Statuten wurden zuletzt an der Mitgliederversammlung vom 31. März 2026 geändert und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.